Satzung

Satzung des

Kreisverbandes Bayerischer Bienenzüchter

Mühldorf-Altötting e.V

Name, Sitz und Zweck

§1 Name und Sitz

Der Kreisverband führt den Namen Kreisverband Bayerischer Bienenzüchter Mühldorf-Altötting e.V. Er hat den Sitz in Mühldorf a. Inn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Kreisverband ist außerordentliches Mitglied des Verbandes Bayerischer Bienenzüchter e.V. nach § 3 dessen Satzungen.

§2 Zweck und Aufgaben

Der Kreisverband (KV) erstrebt den Zusammenschluss aller Imker nach freien, demokratischen Grundsätzen. Der KV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der KV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des KV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verbandszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; seine Maßnahmen werden nicht nur im Interesse der Mitglieder, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit zur Sicherung der Pflanzenbefruchtung in Landschaft und Natur durchgeführt.

Aufgaben:

1) Vertretung der Mitglieder und der imkerlichen Belange in der Öffentlichkeit, bei Behörden und sonstigen zweckdienlichen Organisationen.

2) Erhaltung, Förderung und Verbesserung der Bienenzucht.

3) Förderung und Schulung des Imkernachwuchses.

4) Förderung der Reinzucht und Bekämpfung der Bienenkrankheiten.

5) Verbesserung der Bienenweide.

6) Zusammenarbeit mit andern Imkerverbänden

7) Unterstützung aller Maßnahmen zum Erhalt einer gesunden Umwelt.

Mitglieder, Erwerb und Ende der Mitgliedschaft, Ausschluss, Rechte und Pflichten der Mitglieder. Verbandsaufbau.

§3 Mitglieder

Der Kreisverband besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern und
d) fördernden Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind alle in der Mitgliederliste des Verbandes Bayerischer Bienenzüchter eingetragenen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind alle Ortsvereine die sich dem KV angeschlossen haben.

Personen, die sich um den KV oder der Sache der Bienenzucht verdient gemacht haben, können von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehemalige Mitglieder der Kreisvorstandschaft können zum Ehrenvorstand ernannt werden.

Als fördernde Mitglieder können unbescholtene Personen, Firmen, juristische Personen und Vereine deren Zweck den Bestrebungen nach § 2 förderlich sind, beitreten.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintrag in die Mitgliederliste oder durch schriftliche Beitrittserklärung und Bezahlung des Beitrages. Sie wird rechtskräftig, wenn innerhalb eines Monats nicht Widerspruch des Vorstandes erfolgt.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.) durch Ableben,

2.) durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist und 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden muss,

3.) durch Streichung in der Mitgliederliste wenn die Beitragszahlung länger als 1 Jahr im Rückstand ist, und

4.) durch Ausschluss wegen verbandsschädigendem, satzungswidrigem und unehrenhaftem Verhalten.

Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vermögen des KV. Den Ausschluss spricht die Vorstandschaft aus. Der Beschluss ist dem Betroffenen zuzuleiten. Der Betroffene hat das Recht des Widerspruchs innerhalb eines Monats an die Vertreterversammlung. Diese entscheidet endgültig.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat folgende Rechte:

  1. Wahrung seiner imkerlichen Interessen durch den KV zu verlangen
  2. an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen,
  3. Anträge an die Vertreterversammlung zu stellen, und
  4. die Einrichtungen und Vergünstigungen des KV in Anspruch zu nehmen.

Jedes Mitglied hat folgende Verpflichtungen:

  1. Die Bestrebungen des KV zu unterstützen,
  2. die Satzungen und Organbeschlüsse zu achten,
  3. die Beiträge zu entrichten, und
  4. die Einrichtungen des KV schonend zu behandeln.

Jeder durch unsachgemäße Behandlung verursachte Schaden ist zu ersetzen.

§7 Verbandsaufbau

Die Mitglieder schließen sich zu Ortsvereinen zusammen. Die Ortsvereine werden als außerordentliche Mitglieder beitragsfrei geführt. Die Ortsvereine haben eigene Finanzhoheit und finanzieren sich durch eigene Beiträge selbst. Fördernde und Ehrenmitglieder sind dem KV direkt angeschlossen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§8 Organe

Die Organe des KV sind:

a) die Vertreterversammlung, und
b) die Kreisvorstandschaft.

§9 Vertreterversammlung

Alljährlich finden 2 Vertreterversammlungen statt, die von der Kreisvorstandschaft 2 Wochen vorher schriftlich einzuberufen sind. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.

Die Ankündigung über die Tagespresse erfüllt diese Anforderung. Die Tagesordnung muss nicht explizit mitgeteilt werden, hierfür ist eine Veröffentlichung auf der Homepage ausreichend.

Die Vertreterversammlung besteht aus:

a) den Vorsitzenden der Ortsvereine,
b) den von den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Vertretern, wobei jeder Ortsverein für je 20 angefangene Mitglieder 1 Vertreter entsenden kann, und
c) den Mitgliedern der Kreisvorstandschaft.

Versammlungsleiter ist der 1. Kreisvorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Kreisvorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein anderes Mitglied der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung zum Versammlungsleiter gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser ersatzweise von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Niederschrift muss von mind. 2 Personen der Vorstandschaft unterschrieben werden.

Die Ortsvereine erhalten eine Abschrift. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind einzuberufen, wenn nach § 9 ein Drittel der Ortsvereine dies verlangt. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der zwei Drittel Mehrheit. Anträge an die Vertreterversammlung sind mindestens 7 Tage vorher schriftlich beim Kreisvorsitzenden einzureichen. Der Kreisvorsitzende kann einen Vertreter der fördernden Mitglieder zur Versammlung einladen, dieser hat jedoch nur beratende Funktion.

§10 Aufgaben der Vertreterversammlung

1.) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,

2.) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,

3.) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

4.) Wahl der Vorstandschaft,

5.) Genehmigung der Beitragshöhe,

6.) Änderung der Satzungen,

7.) Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Vorstand,

8.) Beratung und Beschlussfassung über Anträge, und

9.) Auflösung des Kreisverbandes.

§11 Kreisvorstandschaft

Die Kreisvorstandschaft besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. dem zweiten Vorsitzenden,
  3. dem Kassier
  4. dem Schriftführer und
  5. bis zu 6 Beisitzern

Vorstand i.S. von § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder allein ist vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorsitzende den KV nach außen nur dann vertreten soll, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.

Die Vorstandschaft wird von der Vertreterversammlung auf 3 Jahre gewählt. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch bis zum Schluss des Kalenderjahres in dem Neuwahl erforderlich ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Abberufung der Vorstandschaft oder einzelner Mitglieder durch die Vertreterversammlung ist jederzeit möglich, wenn grobe Pflichtverletzung nachweisbar ist oder diese sich zur ordentlichen Führung der Geschäfte als untauglich erwiesen hat.

Die Vorstandschaft verwaltet ihr Amt ehrenamtlich. Ersatz barer Auslagen ist möglich. 

Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des KV im Rahmen dieser Satzungen, der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des genehmigten Haushaltsplanes. Die Verfügungssumme für den Vorstand beträgt je Einzelfall 750€.

Die Kreisvorstandschaft kann nach Bedarf Obmänner für Zucht, Seuchen, Ameisen, Bienenweide usw. berufen. Sie bestellt auch den Standwart für den Bienenhof.

§12 Kassenrevisoren

Die Vertreterversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenrevisoren. Die Kassenrevisoren sind verpflichtet, die gesamte Geschäftsführung nach sachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen und darüber der Vertreterversammlung Bericht zu erstatten.

§13 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Zwecke des KV nötigen Mittel werden beschafft:

a) aus Beiträgen,
b) aus Veranstaltungen und Einrichtungen des KV, und
c) aus sonstigen Zuwendungen.

§14 Verbandsvermögen

Das Vermögen des KV besteht aus den angesammelten Geldbeträgen, dem Wert der Liegenschaften und des Inventars.

§15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§16 Auflösung des Kreisverbandes

Der KV kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbandsvermögen an den Landkreis Mühldorf und die Stadt Mühldorf zu gleichen Teilen mit der Auflage, es ausschließlich für Zwecke der Bienenzucht zu verwenden.

§17 Schlußbestimmungen

Vorstehende Satzung erlangte mit dem Tage der Errichtung am

20.Mai 1973 Wirksamkeit. Sie wurde am 24.November 1973 in den § 2 zweiter Satz, 16 2.Satz geändert und im § 6 Absatz 2 ergänzt, als auch am            09.03.1991 in den § 2,6 und 16 geändert.

Am 5.3.2014 wurde im § 11 vorletzter Absatz die Verfügungssumme von DM 500 auf  € 500 geändert

Am 21.3.2018 wurde im § 16 Absatz 2 folgendes eingefügt: oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Am 18.04.24 wurde folgendes geändert:

  • 2: Aufgaben, Ziffer 6) Teilsatz „auf der Basis der Selbstständigkeit“ gestrichen
  • 9: 1. Satz Begriff „vom Kreisvorstand“ wurde geändert auf „von der Kreisvorstandschaft“; Ladungsfrist geändert von 3 auf 2 Wochen. Weiter wurde folgender Satz ergänzt:

Die Ankündigung über die Tagespresse erfüllt diese Anforderung. Die Tagesordnung muss nicht explizit mitgeteilt werden, hierfür ist eine Veröffentlichung auf der Homepage ausreichend.

Der Satz:„Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Kreisvorsitzende. Vom Schriftführer ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die vom l. Kreisvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist“ wurde folgendermaßen geändert:

„Versammlungsleiter ist der 1. Kreisvorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Kreisvorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein anderes Mitglied der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung zum Versammlungsleiter gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser ersatzweise von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Niederschrift muss von mind. 2 Personen der Vorstandschaft unterschrieben werden“

11: Ergänzung: 5. Bis zu 6 Beisitzer + vorletzter Absatz die Verfügungssumme von € 500 auf € 750 geändert